Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 21. Dezember 1977 gegründete Verein hat den Namen Tennisclub Lichterfelde 77 e.V. (TL 77) und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausübung der Sportart Tennis durch die Mitglieder  des Vereins. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten- und Wettkampfsport. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teil.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Inhaber von Vereinsämtern üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich auf vorgedruckten Aufnahmeanträgen an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s erforderlich. Mit der rechtsgültigen Unterschrift unter den Aufnahmeantrag werden die Satzung und die Geschäftsordnung des Vereins anerkannt.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und nicht zu begründen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der schriftlichen Aufnahmebestätigung.
  5. Der Verein führt folgende Mitglieder:
    • Ordentliche Mitglieder
      Ordentliche Mitglieder sind volljährige und voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins. Sie haben volles Stimmrecht.
    • Außerordentliche Mitglieder
      Außerordentliche Mitglieder sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres ordentliche Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder haben nur ein Stimmrecht in der Jugendversammlung.
    • Passive Mitglieder
      Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht (mehr) am Tennisbetrieb teilnehmen. Ordentliche Mitglieder können bis zum 31.Dezember eines Jahres die passive Mitgliedschaft für das Folgejahr beantragen. Passive Mitglieder haben Stimmrecht.
    • Ehrenmitglieder
      Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in herausragender Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie haben alle Rechte einer ordentlichen Mitgliedschaft und sind beitragsfrei.
      Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    • durch Tod
    • durch Austritt
    • durch Ausschluss
    • durch Löschung des Vereins im Vereinsregister.Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds am Verein und dessen Vermögen.
  2. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand des Vereins zu erfolgen. Der Austritt ist nur mit einer Frist von 3 Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss bis 30. September eines Kalenderjahres eingehen.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    • wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    • wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder der Organe des Vereins,
    • wegen groben unsportlichen Verhaltens und unehrenhafter Handlungen,
    • wegen Verstoßes gegen die im Verein geltenden Ordnungen,
    • wegen Zahlungsrückstand eines Jahresbeitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen. Die zweite Mahnung muss die Androhung des Ausschlusses enthalten.Der Bescheid über den Ausschluss ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
      Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt unberührt.

§ 5 Beiträge

  1. Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  2. Beiträge sind Jahresbeiträge. Die Höhe und die Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Der Beschluss wird erst mit dem nächsten Jahr, welches auf die Mitgliederversammlung folgt, wirksam.
  3. Über die Höhe von Umlagen und Mahngebühren entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Diese Beschlüsse sind sofort wirksam.
  4. Beiträge, Umlagen und Mahngebühren werden in der Beitragsordnung als Teil der Geschäftsordnung veröffentlicht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche, passive und Ehren-Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Nur diese Mitglieder können sich in alle Organe des Vereins wählen lassen.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an der Jugendversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Für alle Mitglieder sind die Satzung, Ordnungen und die Beschlüsse der Organe verbindlich.
  5. Alle Mitglieder sind zur Ableistung von Arbeitsdiensten verpflichtet. Der zeitliche Umfang sowie die geldliche Abgeltung werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt und in der Beitragsordnung als Teil der Geschäftsordnung veröffentlicht. Der Beschluss wird erst mit dem nächsten Jahr, welches auf die Mitgliederversammlung folgt, wirksam.
  6. Die Mitglieder haben die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder dem Zweck des Vereins entgegensteht.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ältestenrat
d) die Jugendversammlung

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sollte im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres stattfinden.
  3. Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin durch den Vorstand, der den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung bestimmt. Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief oder durch Benachrichtigung über Internet (E-Mail), wenn dem Verein die unwiderrufene schriftliche Erlaubnis vorliegt.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme und Diskussion der Jahresberichte und der Vorausschau der Mitglieder des Vorstandes
    b) Festsetzung der Höhe der Beiträge, Arbeitsleistungen und Mahngebühren sowie deren Fälligkeit
    c)  Festsetzung der Aufnahmegebühren und Umlagen
    d)  Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ältestenrates
    e)  Entlastung des Vorstandes
    f)  Satzungsänderungen
  5. Über Anträge, die vom Vorstand und den ordentlichen Mitgliedern gestellt werden können und nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge (vor allem in der Hauptversammlung gestellte Anträge) können nur berücksichtigt werden, wenn der Fall der Dringlichkeit bejahrt wird. Diese Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung mit 2/3 – Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
  6. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen verpflichtet:
    a)  auf Verlangen der Mehrheit des Gesamtvorstandes
    b)  auf schriftlichen Antrag durch 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder gegenüber dem Vorstand.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  8. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  9. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird.
  10. Die Mitgliederversammlung wird durch die/den 1. Vorsitzende/n, im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch die Vorstandsmitglieder nach der in § 10 angegebenen Reihenfolge geleitet.
  11. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/vom Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter und von der/vom Protokollführerin/vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  12. Vom Registergericht und Finanzamt für erforderlich gehaltene Änderungen der Satzung darf der Vorstand vornehmen, soweit sie nicht den Zweck des Vereins ändern oder in Rechte der Mitglieder eingreifen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand.
    Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
    der/die 1. Vorsitzende
    der/die 2. Vorsitzende
    der/die Kassenwart/inZum Gesamtvorstand gehören zusätzlich:
    der/die Clubwart/in
    der/die Sportwart/in
    der/die Jugendwart/in
    der/die stellvertretende Sportwart/in
    der/die stellvertretende Jugendwart/in
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die/den 1. Vorsitzende/n oder die/den 2. Vorsitzende/n  mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Der/die stellvertretende Sportwart/in und der/die stellvertretende Jugendwart/in haben Stimmrecht nur bei Abwesenheit der/des Sportwartin/Sportwarts bzw. der/des Jugendwartin/Jugendwarts.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstands vorschriftsmäßig eingeladen wurden und der geschäftsführende Vorstand die Stimmenmehrheit erzielen könnte. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Ist dieser nicht anwesend, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des/der 2. Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand ist für die Dokumentation der Versammlungen und der Geschäftsabläufe zuständig. Er fertigt über die bei den Vorstandssitzungen erfolgten Beschlüsse Beschlussprotokolle an. Über die Beschlüsse ist die Mitgliedschaft regelmäßig zu informieren. In die Protokolle ist den Mitgliedern zu den Bürozeiten Einsicht zu gewähren.
  6. Der Gesamtvorstand ist zuständig für die Erledigung aller den Verein betreffenden Fragen; er ist für die Verwaltung des Vereins zuständig.
    a) Der/die 1. Vorsitzende vertritt die Belange des Vereins, insbesondere gegenüber Behörden und Organisationen. Ihm/ihr obliegt/obliegen die Einberufung und die Leitung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.
    b) Der/die 2. Vorsitzende vertritt die/den 1. Vorsitzende/n im Verhinderungsfalle und unterstützt ihn bei der Erledigung der laufenden Geschäfte.
    c) Der/die Kassenwart/in führt die Kassengeschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
    d) Der/die Clubwart/in ist für die Pflege, Wartung und Instandhaltung der Clubanlage und für die Koordination von Gesellschaftsveranstaltungen zuständig.
    e)  Der/die Sportwart/in ist für die Organisation des Sportbetriebes zuständig.
    f)  Der/die Jugendwart/in fördert und koordiniert die Jugendarbeit im Verein. Er/sie vertritt den Verein in allen Jugendfragen nach außen.
  7. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes setzt der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einen Vertreter ein. Vorstandssitzungen werden von der/vom 1. Vorsitzenden oder – wenn es das Vereinsinteresse erfordert – von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  8. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, zuständig. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Erledigung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
  9. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
  10. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen sonstiger Gremien teilzunehmen.

§ 10 Kassenprüfer/in

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatz-Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kasse ist halbjährlich zu prüfen. Die Kassenprüfer prüfen die ordnungsgemäße Buchführung, den Jahresabschluss und erstatten über das Prüfungsergebnis Bericht in der Mitgliederversammlung. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des Vorstands. Bei einem evtl. Rücktritt des Kassenwarts ist die Kasse sofort zu prüfen.
  3. Die Wahl derselben Kassenprüfer ist nur dreimal zulässig.

§ 11 Ältestenrat

  1. Für die Ahndung von Verstößen wird ein Ältestenrat aus drei Personen gebildet, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören und die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.
  2. Für die Tätigkeit dieser Kommission gilt die Disziplinarordnung als Teil der Geschäftsordnung des Vereins.

§ 12 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung findet vor Beginn der Sommersaison statt. Für Einladungen, Tagesordnung und Durchführung sind sinngemäß die Bestimmungen aus § 9 anzuwenden. Jugendliche haben als außerordentliche Mitglieder auf der Jugendversammlung volles Stimmrecht.
  2. Der Jugendversammlung obliegt die Änderung der Jugendordnung. Diese bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder beschlossen hat
    oder
    b)  von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Ist eine zum Zwecke der Auflösung einberufene Versammlung nicht beschlussfähig gewesen, so ist es die nächste satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unter allen Umständen.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Tennissports. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Berlin, 29. März 2009